Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

(1) Der Verband führt den Namen: Einzelhandelsverband Bonn Rhein-Sieg Euskirchen e.V.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nr. VR 2363 eingetragen. Sein Gebiet umfasst die kreisfreie Stadt Bonn, den Rhein-Sieg-Kreis und den Kreis Euskirchen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember).

(4) Gerichtsstand ist Bonn.

(5) Der Verband ist Mitglied im Handelsverband Nordrhein-Westfalen e.V. – HV NRW (Landesverband), und damit dem Handelsverband Deutschland (HDE) (Bundesverband) angeschlossen.

§ 2

Zweck des Verbandes

(1) Der Verband ist Arbeitgeber-, Berufs- und Wirtschaftsverband. Zweck des Verbandes ist die Vertretung der Interessen aller Branchen, Betriebsformen und –größen des Einzelhandels sowie die Betreuung seiner Mitglieder.

Die Aufgaben des Verbandes sind insbesondere:

a. Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten;

b. Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs;

c. Beratung und Hilfe bei allen betriebsbezogenen Rechtsfragen, wie z.B.: Arbeits- und Tarifrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Wettbewerbsrecht, Handels- und Gewerberecht sowie alle sonstigen betriebsbezogenen Fragen;

d. Beratung und Mitwirkung bei Fragen der Raumordnung, Stadtentwicklung, des Verkehrs und der Umwelt;

e. Beratung bei der Berufsausbildung und Förderung bei der Berufsweiterbildung;

f. Förderung des unternehmerischen Nachwuchses und seine Heranführung an Ehrenämter;

g. Betreuung in branchenspezifischen Fragen;

h. Interessenvertretung, Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege gegenüber Kommunen und Behörden, Verbänden sowie Werbe- und Interessengemeinschaften, Kammern und sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften, Medien und politischen Parteien;

i. Mitarbeit in den Organen und Gremien der Verbände der Einzelhandelsorganisation;

j. Abschluss von Tarifverträgen. Der Landesverband ist befugt, für den Verband und mit Wirkung für dessen Mitgliedsunternehmen mit Tarifbindung Tarifverträge abzuschließen;

(2) Beschlüsse der Entscheidungsgremien des HV NRW, des HDE und der Bundesfachverbände in Grundsatzfragen fachlicher Art sowie in der Berufs- und Verbandspolitik sollen Grundlage für die Entscheidungen des Verbandes sein.

(3) Der Verband ist parteipolitisch neutral. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

II. Rechtsverhältnisse des Verbandes und seiner Mitglieder

§ 3

Mitgliedschaft mit und ohne Tarifbindung

(1) Mitglieder können Unternehmen aller Branchen, Betriebsformen und –größen des Einzelhandels und angrenzender Handels- und Dienstleistungsbereiche werden, die den Sitz oder eine Betriebsstätte im Verbandsgebiet haben. Der Medienverleih (wie z.B. Leihbücherei, Videothek etc.) gilt als Einzelhandel. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Rechte und Pflichten der Satzung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides Einspruch bei der Delegiertenversammlung einlegen. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig.

Begründet ein Unternehmen eine zentrale Mitgliedschaft gemäß § 7 der HDE-Satzung, dann führt dies automatisch zugleich zu einer Mitgliedschaft im Einzelhandelsverband Bonn Rhein-Sieg Euskirchen e.V. Endet die zentrale Mitgliedschaft gemäß § 7 der HDE-Satzung, so endet damit auch automatisch und zum gleichen Zeitpunkt die Mitgliedschaft im Einzelhandelsverband Bonn Rhein-Sieg Euskirchen e.V. Gleiches gilt für einen Statuswechsel im Hinblick auf eine Mitgliedschaft mit bzw. ohne Tarifbindung, wobei das Mitglied ausdrücklich die Möglichkeit hat, den Statuswechsel hinsichtlich der Tarifbindung gemäß § 6 der HDE-Satzung auf einzelne Tarifgebiete zu beschränken. Erklärungen zur Veränderung des Mitgliederstatus von Mitgliedern mit einer zentralen Mitgliedschaft werden wirksam, wenn sie dem Handelsverband Deutschland zugegangen sind.

(2) Mitglieder des Verbandes können Mitglieder mit Tarifbindung (T-Mitglieder) und Mitglieder ohne Tarifbindung (OT-Mitglieder) und fördernde Mitglieder sein.
OT-Mitglieder haben, außer in Tarifangelegenheiten, die gleichen Rechte und Pflichten wie T-Mitglieder und unterliegen jedoch nicht der Bindung an die vom Landesverband ausgehandelten Tarifverträge.

(3) Die OT-Mitgliedschaft bei Erwerb der Mitgliedschaft sowie der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft werden jeweils durch schriftliche Erklärung mit Zugang in der Hauptgeschäftsstelle des Verbandes mit sofortiger Wirkung begründet. Gleichermaßen erfolgt der Wechsel von der OT-Mitgliedschaft in eine Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung durch schriftliche Erklärung mit Zugang bei der Hauptgeschäftsstelle des Verbandes mit sofortiger Wirkung.

Die tarifvertraglichen Folgen richten sich nach dem Tarifvertragsgesetz.

(4) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die keinen Einzelhandel betreiben, sich gleichwohl mit dem Einzelhandelsverband Bonn Rhein-Sieg Euskirchen e.V. verbunden fühlen und dessen satzungsmäßige Ziele finanziell unterstützen wollen. Über die Höhe der Beiträge befindet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

c) durch förmliche Ausschließung:

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Er kann insb. gegeben sein bei verbandsschädigendem Verhalten, grobem Verstoßes gegen die Satzung

oder der sich aus ihr ergebenden Verpflichtung, z.B. bei Rückstand mit der Beitragszahlung trotz wiederholter Mahnung; der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der Delegiertenversammlung eingelegt werden. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft einschließlich der damit verbundenen Ehrenämter.

Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig; wird ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen oder ruhen seine Mitgliedsrechte, so sind die übrigen Verbandsmitglieder nicht berechtigt, das betreffende Verbandsmitglied mit Verbandsnachrichten zu versorgen. Verstößt ein Verbandsmitglied gegen diese Bestimmung, so ruhen auch dessen Mitgliedsrechte,

d) durch Austritt aufgrund schriftlicher Kündigung:
Die Austrittserklärung (Kündigung der Mitgliedschaft) kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; die erklärte Kündigung entbindet für die restliche Dauer der Mitgliedschaft nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages,

e) durch Betriebsaufgabe, welche jedoch die Einhaltung der vorbenannten Kündigungsfrist nicht entbehrlich macht; bei Fortbestand des Unternehmens etwa im Falle der Erbschaft, des Unternehmenskaufs durch einen Dritten, die Verpachtung des Unternehmens oder bei Wechsel dessen Rechtsform bleibt die Mitgliedschaft solange bestehen, bis eine eigene Mitgliedschaft des Rechtsnachfolgers im Verband begründet worden ist. Sobald der Rechtsnachfolger eine eigene Mitgliedschaft begründet, erlischt die ursprüngliche Mitgliedschaft,

f) mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verband und sein Vermögen.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 haben gleiche Rechte. Die Mitglieder haben im Rahmen des Verbandszweckes und der Verbandsaufgaben Anspruch auf Vertretung, Beratung und Förderung in allen den Einzelhandel betreffenden Fragen.

Mitglieder ohne Tarifbindung haben in Tarifangelegenheiten kein Stimmrecht, sie können Gremien in Tarifangelegenheiten nicht angehören und sie haben keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei Arbeitskämpfen.

Mitglieder ohne Tarifbindung verpflichten sich, den Verband über Verhandlungen hinsichtlich der Haustarifverträge und deren Abschluss zu informieren und die entsprechenden Ergebnisse mitzuteilen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse der Organe zu beachten.
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die durch die Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 6

Beiträge

Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Berechnungs- und Zahlungsweise (Beitragsordnung) von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird.

In den Beiträgen sind die Leistungen des Verbandes an den Landesverbandes, den Bundesverbandes und der Bundesfachverbände enthalten.

III. Die Verfassung des Verbandes

1. Organe des Verbandes

§ 7

Allgemeines

(1) Organe des Verbandes sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Bei der Besetzung von Organen und Gremien des Verbandes ist zu beachten, dass sich die Vielfalt der Branchen, Vertriebsformen und Betriebsgrößen widerspiegeln.

2. Die Delegiertenversammlung

§ 8

Zuständigkeit

(1) Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des BGB. Ihr steht die Bestimmung in den Angelegenheiten des Verbandes zu, die das Gesetz der Mitgliederversammlung eines Vereins übertragen hat, die aber auch einem anderen Organ übertragen werden können. In Tarifangelegenheiten haben Stimmrecht nur Delegierte die T-Mitgliedsfirmen angehören (siehe § 5, Abs. 1, Satz 3).

(2) Die Delegiertenversammlung beschließt alljährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung sowie über den Jahresabschluss des Verbandes (ordentliche Delegiertenversammlung).

(3) Die Delegiertenversammlung ist weiterhin zuständig für

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Rechnungsprüfungsberichtes;

c) Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;

d) Wahl und Abberufung des Wahlkommissars;

e) Verabschiedung des Haushaltsplanes;

f) Festsetzung der Beiträge;

g) Satzungsänderungen;

h) Auflösung des Verbandes.

(4) Die Delegiertenversammlung kann einzelne Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen. Den Arbeitsgruppen können Personen angehören, die nicht Mitglieder der Delegiertenversammlung sind.

§ 9

Bestellung

(1) Der Delegiertenversammlung gehören an:

a) die Ausschussvorsitzenden der Ortsausschüsse und Fachausschüsse gem. § 12 Abs. 1-3;

b) die Mitglieder des Vorstandes.

(2) Außerdem kann die Delegiertenversammlung weitere Mitglieder in die Delegiertenversammlung auf 4 Jahre mit Stimmberechtigung hinzu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Zahl der stimmberechtigten hinzugewählten Mitglieder darf nicht mehr als ein Viertel der Mitgliederzahl gemäß § 9 Abs. 1 betragen. Für die Hinzuwahl der stimmberechtigten Mitglieder gilt § 12 Abs. 6 entsprechend.

(3) Die Delegiertenversammlung kann weitere Personen, die dem Verband nicht anzugehören brauchen, mit beratender Funktion ohne Stimmrecht auf längstens vier Jahre in die Delegiertenversammlung wählen. Wiederwahl ist zulässig.

(4) In Tarifangelegenheiten haben Stimmrecht nur Delegierte die MT-Mitgliedsfirmen angehören
(siehe § 5 (1)).

§ 10

Einberufung, Stellvertretung, Beschlussfassung, Leitung

(1) Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter einberufen. Bei deren Verhinderung wird die Delegiertenversammlung durch ein Vorstandsmitglied, im Falle der Verhinderung des gesamten Vorstandes durch das an Jahren älteste nicht verhinderte Mitglied der Delegiertenversammlung einberufen. Die Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder der Delegiertenversammlung die Einberufung unter Angabe von Gründen fordert. Die Einberufung muss Zeit und Ort der Versammlung angeben. Die Einberufung der ordentlichen Delegiertenversammlung muss schriftlich mindestens 30 Tage vor der Versammlung erfolgen; die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung erfolgen. Der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(2) Der Zweck der Versammlung muss bei der Einberufung mitgeteilt werden. Über Themen, die nicht ordnungsgemäß mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich angekündigt sind, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung anwesend sind.

(3) Mitglieder der Delegiertenversammlung, die verhindert sind, können sich, mit Ausnahme von § 23 Abs. 1, durch andere schriftlich zu bevollmächtigende Mitglieder der Delegiertenversammlung vertreten lassen. Einem Mitglied der Delegiertenversammlung kann nicht mehr als eine Stimme übertragen werden.

(4) Beschlüsse – ausgenommen Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes – werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Jeder Sitzungsteilnehmer kann nur eine Stimme wahrnehmen, sofern ihm nicht gemäß § 10 Abs. 3 eine Stimme übertragen wurde.

(5) Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Geschäftsführer des Verbandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern der Delegiertenversammlung auf Wunsch zugeschickt. Im Übrigen finden auf die Delegiertenversammlung die für die Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins geltenden Vorschriften Anwendung.

3. Die Ortausschüsse und Fachausschüsse

§ 11

Zusammensetzung

(1) Die Mitglieder einer politischen Gemeinde oder eines politischen Stadtbezirkes bilden einen Ortsausschuss.

(2) Für den gesamten Verbandsbereich können aus den Mitgliedern der einzelnen Branchen je ein Fachausschuss oder für mehrere Branchen ein gemeinsamer Fachausschuss gebildet werden.

§ 12

Ausschussvorsitzende

(1) In jeder politischen Gemeinde des Rhein-Sieg-Kreises und des Kreises Euskirchen wählen die dort ansässigen Mitglieder – der jeweilige Ortsausschuss – Ausschussvorsitzende im Sinne von § 9 Abs. 1a. (Ortsausschussvorsitzende).

(2) Die Mitglieder der politischen Stadtbezirke der Stadt Bonn – der jeweilige Ortsausschuss – wählen ebenfalls Ausschussvorsitzende im Sinne von § 9 Abs. 1a (Ortsausschussvorsitzende), wobei die Höhe der Gesamtzahl der Ausschussvorsitzenden gem. § 12 Abs. 1 nicht überschritten werden darf.

Wie viele der in Bonn insgesamt zu wählenden Ortsausschussvorsitzenden auf die jeweiligen Stadtbezirke entfallen, ergibt sich aus einem Schlüssel, den der Vorstand unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl der einzelnen Stadtbezirke beschließt.

(3) Falls Fachausschüsse gebildet sind, wählen diese einen Ausschussvorsitzenden (Fachausschussvorsitzenden). Ein Fachausschuss kann nur dann gebildet werden, wenn mehr als fünf Mitglieder vorhanden sind, die einen Fachausschuss bilden können.

(4) Nach Bedarf kann ein Vertreter für die Ausschussvorsitzenden bestellt bzw. können Arbeitsgruppen in den verschiedenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der Mitglieder einer Arbeitsgruppe und ihr Sprecher werden von dem jeweiligen Ausschuss festgelegt.

(5) Die Ausschussvorsitzenden, ihre Vertreter und die Mitglieder der verschiedenen Arbeitsgruppen, bleiben solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Die Bestellung zum Ausschussvorsitzenden, zum jeweiligen Stellvertreter oder als Mitglied zu einer Arbeitsgruppe kann von dem Ortsausschuss oder Fachausschuss widerrufen werden. Der Beschluss des Ortsausschusses oder Fachausschusses über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Als Ausschussvorsitzende, als Stellvertreter der Ausschussvorsitzenden und als Mitglieder von Arbeitsgruppen gem. § 12 Abs. 4 können nur Einzelhandelsunternehmer, Geschäftsführer oder leitende Angestellte gewählt werden, deren Einzelhandelsunternehmen Mitglied des Einzelhandelsverbandes Bonn Rhein-Sieg Euskirchen e.V. sind. Der Mitgliedschaft sind gleichgestellt zentrale Mitgliedschaften in der Verbandsorganisation. Mitglieder ohne Tarifbindung haben in den sozialpolitischen Ausschüssen kein Stimmrecht.
Wer wegen eines Konkursdeliktes verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von 10 Jahren seit Rechtskraft des Urteils nicht gewählt werden. Die weiteren personellen Voraussetzungen richten sich nach § 14 Abs. 3 – 5.

(7) In begründeten Fällen kann der Vorstand Ausnahmen über die Zahl der jeweiligen Ausschussvorsitzenden gem. § 12 Abs. 1, 2 und 3 zulassen.

(8) Für die schriftliche Wahl der Ausschussvorsitzenden gem. § 12 Abs. 1 – 3 gilt die Wahlordnung für das schriftliche Wahlverfahren.

(9) Die Einberufung einer Versammlung der Ortsausschüsse und Fachausschüsse erfolgt schriftlich durch den Einzelhandelsverband Bonn Rhein-Sieg Euskirchen e.V. in Abstimmung mit den jeweiligen Ausschussvorsitzenden. Sofern kein Ausschussvorsitzender existiert erfolgt die Einladung schriftlich durch den Einzelhandelsverband Bonn Rhein-Sieg Euskirchen e.V.

4. Der Vorstand

§ 13

Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens elf Personen. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl gewählt. Auf Antrag des Versammlungsleiters kann ein anderes Wahlverfahren bestimmt werden, sofern die Delegiertenversammlung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmt. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so kann ein neues Vorstandsmitglied in der nächsten Delegiertenversammlung für den Rest der Wahlperiode gewählt werden.

Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann von der Delegiertenversammlung widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt (absolute Mehrheit). Für die Kandidaten, die die absolute Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht erreichen, findet ein neuer Wahlgang statt, zu dem weitere Kandidaten benannt werden können. In diesem Wahlgang sind dann die Kandidaten gewählt, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).

§ 14

Personelle Voraussetzung, Amtszeit, Höchstalter,
Ausscheiden und Abberufung

(1) In dieses Ehrenamt können nur Einzelhandelsunternehmer, Geschäftsführer oder leitende Angestellte berufen werden, deren Einzelhandelsunternehmen Mitglied des Einzelhandelsverbandes Bonn Rhein-Sieg Euskirchen e.V. sind. Der Mitgliedschaft sind gleichgestellt zentrale Mitgliedschaften in der Verbandsorganisation. Wer wegen eines Konkursdeliktes verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von 10 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht gewählt werden.

(2) Die Amtszeit beträgt jeweils 4 Jahre.

(3) Scheidet ein Ehrenamtsträger aus dem Berufsleben im Einzelhandel aus, so erlischt sein Ehrenamt mit dem Tage des Ausscheidens.

(4) Jeder Ehrenamtsträger kann bei schweren Verstößen gegen seine Amtspflichten oder gegen das Ansehen des Verbandes oder des Berufsstandes von der Delegiertenversammlung mit sofortiger Wirkung abberufen werden. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Delegiertenversammlung zu geben.

(5) Ehrenamtlich und hauptamtlich Tätige sind verpflichtet, mit der Aufgabe ihres Amtes auch alle die Ämter auslaufen zu lassen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Amt außerhalb der Verbandsorganisation übertragen wurden.

§ 15

Vertretung des Verbandes

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei von Ihnen vertreten den Verband gemeinsam.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Geschäftsführern Vollmacht zu erteilen, als besondere Vertreter des Verbandes im Sinne von § 30 BGB aufzutreten.

(3) Vorstandsmitglieder die OT-Mitgliedsunternehmen angehören, können den Verband in Tarifangelegenheiten nach außen nicht vertreten (siehe § 5, Abs. 1, Satz 3).

§ 16

Geschäftsordnung

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Die Abstimmungen können schriftlich erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen.

(3) Die Vorstandsmitglieder und die besonderen Vertreter gem. § 15 Abs. 2 sind berechtigt, an allen Sitzungen von Organen und Einrichtungen des Verbandes, insbesondere Vorstandssitzungen teilzunehmen.

(4) In Tarifangelegenheiten haben Stimmrecht nur Vorstandsmitglieder die T-Mitglieder angehören (siehe § 5, Abs. 1, Satz 3).

§ 17

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Geschäfte so zu führen, wie die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben es erfordert. Er hat bei seiner Geschäftsführung die Beschränkungen einzuhalten, die durch diese Satzung, die Satzung des Landesverbandes sowie durch die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Landesverbandes festgesetzt sind.

Über die Auslegung von Satzungsfragen und, sofern vorhanden, der Wahlordnung über das schriftliche Wahlverfahren von Beauftragten gem. § 12 Abs. 1 – 3 entscheidet der Vorstand.

(2) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer des Landesverbandes oder ein vom Präsidium des Landesverbandes bestimmter Vertreter sind berechtigt an den Vorstandssitzungen sowie an den Sitzungen aller anderen Organe des Verbandes einschließlich der Ortsausschüsse und Fachausschüsse beratend teilzunehmen.

(3) Der Vorstand bestellt und entlässt den/die Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so kann der Vorstand einen Geschäftsführer zum Hauptgeschäftsführer ernennen.

IV. Rechnungslegung, Haushaltsplan, Vermögensverwendung

§ 18

Rechnungslegung

Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen und der Delegiertenversammlung vorzulegen.

§ 19

Haushaltsplan

(1) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan festzusetzen. Der Haushaltsplan hat alle voraussehbaren Ausgaben und Einnahmen des Geschäftsjahres zu enthalten. Die Ausgaben sind unter Einbeziehung von Fehlbeträgen aus Vorjahren mit den Einnahmen auszugleichen.

(2) Die Festsetzung des Haushaltsplanes obliegt der Delegiertenversammlung.

§ 20

Vermögensverwendung

Der Vorstand hat die Beitragszahlungen für den Landesverband, in dem der Beitrag für den Bundesverband und die Bundesfachverbände enthalten ist, in Raten, entweder bis zum 15. jeden Monats oder jeweils spätestens 15 Tage nach dem Quartalsersten zu veranlassen.

§ 21

Vermögensverwendung bei Auflösung des Verbandes

Im Falle der Auflösung des Verbandes ist das Vermögen gemäß der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung zu verwenden.

V. Satzungsänderung, Verbandsauflösung

§ 22

Satzungsänderung

Ein Beschluss über eine Satzungsänderung des Verbandes bedarf, sofern sie folgende Paragraphen betrifft, der Zustimmung der Delegiertenversammlung des Landesverbandes: § 1 Abs. 1 und 2; § 2 Abs. 1 und 2; § 3; § 4; § 5 Abs. 1 Satz 1; § 6; § 14; § 17 Abs. 1 und 2; § 20; § 22 Abs. 1.

Bei der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung des Landesverbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 23

Verbandsauflösung

(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Versammlung der Delegiertenversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Delegiertenversammlung erforderlich. Eine Vertretung im Sinne von § 10 Abs. 3 ist ausgeschlossen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens acht Wochen nach der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen und muss allen Mitgliedern des Verbandes innerhalb von drei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Sofern mindestens 10 % der Mitglieder binnen Monatsfrist nach Mitteilung des Auflösungsbeschlusses der Delegiertenversammlung der Auflösung schriftlich widersprechen, ist die Auflösung nur zulässig, wenn eine daraufhin veranstaltete Versammlung, zu der innerhalb von 10 Tagen alle Mitglieder des Verbandes unter Hinweis auf die Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen sind, mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen den Auflösungsbeschluss der Delegiertenversammlung bestätigt.

Vorstehende Satzung ist beim Amtsgericht Bonn in das Vereinsregister unter der Nr. VR 2363 eingetragen.
Neufassung gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung vom 1. Juni 2017.