Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum 1. Januar bis 31. März kann nun beantragt werden.

Förderfähig sind Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler und Freiberuflerinnen sowie Start-ups, die bis zum 30. September gegründet wurden. Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Förderzeitraum Januar bis März 2022. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019.

Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2022 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie zum Beispiel 3G- oder 2G-Regeln ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftlich wäre, sind antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe IV.

Erstattet werden:

  • Bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • Bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • Bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch

Der Antrag kann über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt bis zum 30. April 2022 gestellt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf folgender Seite:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iv.html