Unter folgendem Link finden Sie die ausgefertigte aktualisierte Verordnung des NRW-Gesundheitsministeriums. Für den Handel ist geregelt:

§ 5 Handel

(1) Zulässig bleiben der Betrieb von

  1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
  2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
  3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  4. Reinigungen und Waschsalons,
  5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
  6. Tierbedarfsmärkten,
  7. Einrichtungen des Großhandels.

Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehnQuadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen.

(2) Die Veranstaltung von Wochenmärkten bleibt zulässig unter Beschränkung auf den Einrichtungendes Absatzes 1 entsprechende Anbieter.

(3) Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibendenund Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wennzum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmenzur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal);unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.

(4) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 3 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandelsist untersagt. Zulässig ist insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellterWaren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unterBeachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auchWaren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in den Absätzen 1 und 3 genanntenVerkaufsstellen entsprechen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen betrieben werden.Bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamtzulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig.

(6) Alle Einrichtungen haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerungdes Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstandsvon 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.

Immer auf dem neuesten Stand: Unsere Corona-Seite